Bei einer Sanierung geht der Bonus nicht auf den Erben über, wenn das Haus vermietet wird


23.05.2023 – Das Recht auf Abzug der Kosten für die Sanierung des Baudenkmals und die Energieeinsparung geht ausschließlich auf den Erben über, der materieller und unmittelbarer Eigentümer einer Immobilie ist; andernfalls begründet der vermittelte Besitz des Leasinggegenstandes keinen Anspruch auf einen Steuervorteil.

Dies stellte das Gericht zweiter Instanz des Steuergerichts des Piemont mit Urteil 130 vom 23. März 2023 fest. Die Richter entschieden über den Fall eines Steuerzahlers, der einige Abzüge im Zusammenhang mit Ausgaben für die Wiederherstellung des Gebäudeerbes und Energieeinsparungen angefochten hatte. für Fehlen des Erfordernisses des „materiellen und unmittelbaren Besitzes des Vermögenswerts“ (Kosten, die dem Verstorbenen entstanden sind) und für das Versäumnis, Belege einzureichen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nach Ansicht des Steuerpflichtigen aufgrund der Art der Eingriffe, die der Verstorbene an Gemeinschaftsteilen von Gebäuden vorgenommen hat, die ihm gehörten, davon ausgegangen werden musste, dass die damit verbundenen Eingriffe rechtmäßig waren Der dem Verstorbenen zustehende Steuerabzug könnte an die Erben weitergegeben werdenauch wenn sie den materiellen und unmittelbaren Besitz derselben Grundstücke nicht aufrechterhalten hätten.

Nach Angaben des Amtes unterscheidet sich die Rechtsstellung der abzugsberechtigten Originale jedoch deutlich von der ihrer Erben: Ersterer seien die von der Steuervergünstigung abgedeckten Aufwendungen unmittelbar entstanden, Letzterer nicht.

Deshalb sei es nach Ansicht der Finanzverwaltung so, dass die Erben dies könnten den Abzug behalten Als die Erben in die Nachfolge fielen, hatte der Gesetzgeber ihnen aufgrund ihrer vorteilhaften Stellung zwangsläufig die Last auferlegt, diese aufrechtzuerhalten materieller und unmittelbarer Besitz der Immobilie.

Die ersten Richter gaben der Berufung auf der Grundlage einer weiten Auslegung von Artikel 16-bis des Tuir-Gesetzes statt: Im Wesentlichen sei der Eigentümer der gepachteten Immobilie (also der Steuerzahler) einerseits der rechtmäßige Eigentümer derselben , für den anderen, „vermittelten“ Besitzer. Daher könnte der Steuerpflichtige für die einzelnen Mietwohnungen den „Besitz“ der betreffenden Immobilien nachweisen und somit das Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen.

Folglich gilt für den Ctp es würde keinen Mangel an „Besitz oder Inhaftierung“ geben steuerrechtlich vorgeschrieben z.B Legitimierung der Möglichkeit eines Abzugs die entstandenen Kosten. Tatsächlich erkennt das Gesetz dem Eigentümer einer Sache das Recht zu, sie innerhalb der durch die Rechtsordnung festgelegten Grenzen (Artikel 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vollständig und ausschließlich zu nutzen und darüber zu verfügen.

Nach Ansicht des Turiner Kollegiums besteht kein Zweifel daran, dass zu den vom Gesetzgeber zugunsten des Dominus eingeräumten Vorrechten auch die Überlassung der Immobilie zur Nutzung durch einen Dritten gehört, beispielsweise durch einen Pachtvertrag.

Mit der Begründung des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter kommt es neben einer physiologischen Beschränkung der Nutzungsweise des Grundstücks durch den Vermieter zu einer vorübergehenden Spaltung der abstrakten, direkt aus dem Eigentumsrecht herrührenden Gewalt über den Mieter und faktische Macht darüber, was Artikel 1140 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Besitzsituation definiert. Aber es ist dasselbe Gesetz, das diese Möglichkeit in dem Teil zulässt, in dem es vorsieht, dass „es direkt oder durch eine andere Person, die den Besitz besitzt, besessen werden kann“ (Artikel 1140 CC, zweiter Absatz).

Das Amt erhob Einspruch und stellte fest, dass es im Entscheidungsprozess des ersten Satzes ein gravierendes Defizit gebe, auf das es sich berufen würde eine völlig falsche Interpretation der kombinierten Bestimmungen der Artikel 16-bis Tuir und 1140 des Zivilgesetzbuches.


Bei einer Sanierung geht der Bonus nicht auf den Erben über, wenn das Haus vermietet wird

Bei der Annahme der Berufung des Amtes stellt der Finanzgerichtshof fest, dass das Steuerrecht eindeutig darauf abzielte, den Vorteil des Steuerabzugs für die in den Gemeinschaftsteilen des Gebäudes durchgeführten Arbeiten nur auf die „materiellen und direkten“ Eigentümer zu beschränken der Vermögenswert, sofern der Steuerpflichtige neben der Immobilie auch den Wohnsitz im Haus hatte.

Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht diese unterschiedliche Behandlung den Ermessensentscheidungen des Gesetzgebers und erscheint nicht irrational oder im Widerspruch zu Verfassungsgrundsätzen, um eine Auslegung wie die des erstinstanzlichen Richters durchzusetzen.

Letztlich ist zu beachten, dass die piemontesischen Richter im vorliegenden Fall der wörtlichen Auslegung den Vorzug geben sollten. Tatsächlich sieht Artikel 16-bis, Absatz 8, letzter Satz des Tuir vor, dass „im Falle des Todes der berechtigten Person die Verwendung des Steuervorteils übermittelt wirdganz, ausschließlich an den Erben, der die Haft behält materiell und unmittelbar des Guten”.

Letztendlich behält der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall zwar den „vermittelten Besitz“ der gepachteten Immobilien, behält aber keineswegs den – gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen – „materiellen und unmittelbaren Besitz“ dieser Immobilien, der, wenn überhaupt, überhaupt nicht vorhanden ist steht nur den Pächtern aufgrund der ursprünglich zwischen ihnen und dem Verstorbenen bestehenden vertraglichen Bindung zu.

Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Qualität des Nachlasses mit den Adjektiven „materiell“ und „unmittelbar“ konkretisiert hat, ist ein klarer Beweis dafür, dass der Gesetzgeber gerade diejenigen Erben von der Vorbehaltserhaltung ausschließen wollte, die unter Beibehaltung des „vermittelten Besitzes“ vorsahen „über die nacheinander erhaltenen Grundstücke konnten sie nicht mehr „materiell und unmittelbar“ darüber verfügen, da sie dazu verpflichtet waren, eine von ihnen gegenüber Dritten übernommene vertraglich bindende Verpflichtung, etwa den Mietvertrag, zu erfüllen.

Die von der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Position, so die Agentur der Einnahmen, findet sich auch in der gleichen Praxis der Finanzverwaltung wieder, die mit den Rundschreiben 20/2011 und 7/2017 klargestellt hat, dass die Erbensteuerpflichtiger, der die Immobilie leihweise oder verpachtetnicht mehr direkt und sofort darüber verfügen kann und deshalb Der Abzug kann nicht weiter in Anspruch genommen werden für die dem Verstorbenen entstandenen Sanierungskosten.

Source: Le ultime news dal mondo dell'edilizia by www.edilportale.com.

*The article has been translated based on the content of Le ultime news dal mondo dell'edilizia by www.edilportale.com. If there is any problem regarding the content, copyright, please leave a report below the article. We will try to process as quickly as possible to protect the rights of the author. Thank you very much!

*We just want readers to access information more quickly and easily with other multilingual content, instead of information only available in a certain language.

*We always respect the copyright of the content of the author and always include the original link of the source article.If the author disagrees, just leave the report below the article, the article will be edited or deleted at the request of the author. Thanks very much! Best regards!